Als Ergebnis hält der Autor fest, dass die ab 2004 erfolgte Nutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat mit Vorsteuerabzugsberechtigung geleasten Kraftfahrzeuges durch einen österr Unternehmer weder unter § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG noch unter § 3a Abs 1a Z 1 UStG falle.