Erhält ein Arbeitnehmer, der nach seiner Pensionierung aus den USA nach Österreich zurückkehrt, nach seiner inländischen Ansässigkeitsbegründung Ruhegehälter von seinem ehemaligen US-Arbeigeber ausbezahlt, unterliegen diese gem Art 18 lit a DBA-USA der ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Es macht nach dieser Bestimmung keinen Unterschied, aus welchen Quellen der Arbeitgeber sich die Deckungsmittel für solche Ruhebezüge beschafft hat (Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträge) und ob die Ruhebezüge laufend ausgezahlt oder durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. (SWI 2005, 54)