Lizenzgebühren, die von slowenischen Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligte österr Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gem Art 12 Abs 2 DBA-Slowenien in Slowenien einer 10%igen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gem Art 12 Abs 1 conv cit in Slowenien von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt daher auch für slowenische Lizenzgebührenzahlungen, die über eine österr Personengesellschaft an eine Kommandi-t-is-ten-GmbH durchfließen, die im Wege einer Tochtergesellschaft zu 75 % an der lizenzgebührenzahlenden slowenischen Unternehmung beteiligt ist.