Nach dem Schlussantrag in der Rs C-465/03 wird die Ausgabe neuer Anteile durch eine AG nicht von der Mehrwertsteuer erfasst. Die Vorsteuer auf Dienstleistungen für einen solchen Börsegang kann nach Art 17 Abs 1, 2 und 5 der 6. MWSt-RL abgezogen werden, soweit die Gesellschaft für ihre Ausgangsumsätze Mehrwertsteuer in Rechnung stellt.