Der Finanzausschuss des Parlaments hat am 28. 4. 2005 die gänzliche Steuerbefreiung von Trinkgeldern wie folgt beschlossen:
In § 3 EStG wird nach der Z 16 folgende Z 16a eingefügt:
„16a. Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.“