§ 4 Abs 10 Z 3 lit a Satz 2EStG ist ein in mehrfacher Hinsicht bedenklicher Rechtssatz. Nach Skizzierung der Problematik wird ein Änderungsvorschlag unterbreitet.
1. Die Gesetzeslage
§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG 1988 lautet: „Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten. Ist der Grund und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft worden, dürfen die Anschaffungskosten nicht überschritten werden.“1)