Laut Erkenntnis des VfGH vom 2. 3. 2005, G 104/04 ( Prüfungsbeschluss VfGH 19.06.2004, B 1372/03), ist die Beschränkung der Erstattung von Schenkungssteuer auf die Widerrufsfälle des ABGB in § 33 lit a ErbStG unsachlich und somit verfassungswidrig. Nicht verfassungswidrig ist hingegen der Ausschluss der Erstattung der Schenkungssteuer bei einvernehmlicher Vertragsauflösung.