Die Autoren befassen sich (nochmals) mit der in § 11a Abs 3 EStG vorgesehenen Regelung zur Nachversteuerung begünstigt besteuerter nicht entnommener Gewinne. Diese sei bislang für den Rechtsanwender nicht befriedigend geregelt.
Die Autoren befassen sich (nochmals) mit der in § 11a Abs 3 EStG vorgesehenen Regelung zur Nachversteuerung begünstigt besteuerter nicht entnommener Gewinne. Diese sei bislang für den Rechtsanwender nicht befriedigend geregelt.