Für inländische Begünstigte eines amerikanischen Trustvermögens, das einem jener Ermessenstrusts (discretionary trust) entspricht, zu dem das VwGH-E 20. 9. 1988, 87/14/0167, ergangen ist, wurde in EAS 063 die noch in Abschnitt 30 des Durchführungserlasses zum DBA-USA (1956) geäußerte Rechtsansicht aufgegeben, dass die dem US-Trustvermögen zufließenden Erträgnisse anteilig bei dem inländischen Begünstigten der Besteuerung zu unterziehen sind. Fehlt dem inländischen Begünstigten tatsächlich jede Dispositionsbefugnis in Bezug auf das Trustvermögen als Einkunftsquelle, unterliegen daher nur mehr die Ausschüttungen des Trustvermögens der inländischen Besteuerung. Diese Auffassung wird daher bis auf weiteres auch im Verhältnis zu den vergleichbaren britischen Ermessenstrusts vertreten. Allerdings ist anzumerken, dass in der OECD Untersuchungen über die steuerliche Behandlung von Trusts im Anwendungsbereich von DBA aufgenommen wurden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich möglicherweise - vor dem Hintergrund der österr Konzeption des Investmentfondsgesetzes in Bezug auf ausländische Investmenttrusts - im Lichte der Ergebnisse der OECD-Arbeiten künftig eine geänderte Beurteilung als notwendig erweisen könnte. (SWI 2004, 3)