InvFG § 42
EWR-Abkommen: Art 40
Das den § 42 InvFG 1993 ändernde BGBl Nr 1993/818 wurde am 30. 11. 1993 kundgemacht, das EWR-Abkommen hingegen am 29. 12. 1993. Da der Grundsatz “lex posterior derogat legi priori" positivrechtliche Geltung besitzt, ist durch die spätere völkerrechtliche (gesetzesgleiche) Norm des Art 40 EWR-Abkommen die früher kundgemachte Norm des § 42 Investmentfondsgesetz 1993 infolge materieller Derogation insoweit “aufgehoben" worden, als sie im Widerspruch zum EWR-Abkommen steht. Geschäfte mit Anteilscheinen an ausländischen Investmentfonds fallen unter den Begriff des Kapitalverkehrs nach der Richtlinie 88/361/EWG , auf die Art 40 EWR-Abkommen Bezug nimmt. Die Bestimmung des § 42 InvFG 1993, woraus sich die Steuerpflicht von Erträgen aus der Veräußerung von ausländischen Kapitalanlagefonds (als ausschüttungsgleiche Erträge) ergibt, verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.