Mit Erkenntnis vom 04.12.2003, 2002/16/0246, hat der VwGH ausgeführt, dass bei Übergabsverträgen betreffend land- und forstwirtschaftliche Betriebe gegen Wohnungs- und Ausgedingsrechte, obwohl eine Gegenleistung vorhanden und zu ermitteln ist, die Grunderwerbsteuer gem § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstücks (Einheitswert) zu ermitteln ist. Den Ausführungen des VwGH ist nach einer Information des BMF vom 12. 2. 2004 zu folgen; Punkt 3.1.3 der Bemessungsanleitung des BMF vom 7. 11. 2002 ist somit als überholt zu betrachten. Das Vorliegen einer gemischten Schenkung kann somit in diesen Fällen nicht angenommen werden.