Mit Entscheidung vom 16. 10. 2003, GZ RV/0479-L/03, hat der UFS Außenstelle Linz (Senat 8) entschieden, dass die durch das Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl 1995/297, sich ergebende Besteuerung eines Eigenverbrauchs iHv 50 % jener Kosten der Bewirtung, die der Werbung dienen und bei denen die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, richtlinienwidrig ist, da sie weder auf einen in der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Besteuerungstatbestand noch auf (im Sinn der Rechtsprechung des EuGH) innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruht, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU bestanden haben und auch angewendet wurden.