Beschäftigt ein österr Unternehmen einen in Deutschland ansässigen reisenden Vertreter, der eine nicht auf bestimmte Staaten begrenzte Vollmacht für Vertragsabschlüsse besitzt, dann kann seine Tätigkeit nur dann eine “Vertreterbetriebstätte" des österr Unternehmens in anderen DBA-Partnerstaaten auslösen, wenn diese Vollmacht dort “gewöhnlich" ausgeübt wird (s zB Art 5 Abs 5 der DBA mit Deutschland, Italien und USA). Das OECD-Update 2003 zum OECD-Kommentar (Z 33.1 zu Art 5) führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine bloß vorübergehende Vertretertätigkeit diese Voraussetzung nicht erfüllt, fügt aber gleichzeitig hinzu, dass es nicht möglich ist, die Häufigkeit der Vertreteraktivitäten generalisierend zu quantifizieren, ab der man zum Vorliegen einer Vertreterbetriebstätte gelangen kann.