Der Beitrag bringt nach allgemeinen Ausführungen zu den in § 6 Abs 1 UStG 1994 vorgesehenen Befreiungen den Zweck und Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 11 lit a und b leg cit näher; weiters werden Aussagen betreffend die EU-Konformität dieser Norm getroffen.