Nach gängiger Auffassung stellt die Übernahme der KESt durch den zum Abzug Verpflichteten oder durch Dritte für den Empfänger der Kapitalerträge einen weiteren Kapitalertrag dar, welcher diesem als zusätzlicher Einkunftsteil zuzurechnen ist. Nach Ansicht des Autors spricht die Gesetzessystematik allerdings eine andere Sprache.