Eine Begünstigung für Kapitalgesellschaften nach den §§ 34 ff BAO ist gem den KStR 2000 nur dann gegeben, wenn die Gesamtbetätigung der Gesellschaft den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 BAO entspricht, also ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt. Der Beitrag unterzieht diese Rechtsauffassung einer kritischen Würdigung.