Mit dem AbgRmRefG wurde das Verböserungsverbot des (bisherigen) § 307 Abs 2 BAO in § 117 BAO erweitert, um “das Vertrauen der Partei in Rechtsauslegungen der Höchstgerichte und Rechtsansichten des BMF umfassender zu schützen". Die Autorin geht der Frage nach, ob dieser Schutz im erwünschten Umfang auch tatsächlich gewährleistet ist.