Nach Auffassung des Autors sind die im Anschluss an Betriebsprüfungen verwendeten, eher kurz gehaltenen Standardbegründungen betreffend die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich nicht mangelhaft bzw unzureichend.
Nach Auffassung des Autors sind die im Anschluss an Betriebsprüfungen verwendeten, eher kurz gehaltenen Standardbegründungen betreffend die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich nicht mangelhaft bzw unzureichend.