Bei einer Verschleppung des Verfahrens durch den Berufungswerber kann lt Laudacher die Berufungsbehörde aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen oft nur mühsam erschließen, ob dieser ihm zustehende Rechte wahrnehmen oder aber das Verfahren gezielt verzögern will. Im Beitrag werden häufig wiederkehrende Konstellationen dargestellt.