Humann/Stift kamen in ÖStZ 8/2003 zum Ergebnis, dass die Ausbuchung der Vereinnahmung von unbehobenen bzw verfallenen Geschäftsanteilen durch eine Genossenschaft als Ertrag, unabhängig davon, ob die Verjährung eingetreten ist oder nicht, körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen darstelle. Im Beitrag untersucht Perkounigg diese Rechtsansicht näher. In einer abschließenden Anmerkung nehmen Humann/Stift zu den Ausführungen kurz Stellung.