Im Erkenntnis B 785/02 hatte der VfGH über die steuerliche Absetzbarkeit von Mehraufwendungen bei der Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers für ein unterhaltsberechtigtes Kind zu entscheiden. Dabei vertrat er ua die Auffassung, dass der Gegenwertgedanke auch im Zusammenhang mit Behinderungen nicht schlechthin unbeachtlich sein könne. Der Autor untersucht diese Aussagen des VfGH zur grundsätzlichen Gültigkeit der Gegenwerttheorie.