§ 256 Abs 1 BAO normiert, dass Berufungen im Abgabenverfahren bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden können. Ungeklärt sei jedoch die Möglichkeit der Zurücknahme einer Berufung, wenn die erstinstanzliche Behörde bereits eine BVE erlassen hat und daraufhin ein Vorlageantrag eingebracht wurde.