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Zurücknahme der Berufung nach ergangener Berufungsvorentscheidung? (Althuber, GeS 12/2003, S. 495)

Artikelrundschau(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2004/111ÖStZ 2004, 49 Heft 3 v. 2.2.2004

§ 256 Abs 1 BAO normiert, dass Berufungen im Abgabenverfahren bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden können. Ungeklärt sei jedoch die Möglichkeit der Zurücknahme einer Berufung, wenn die erstinstanzliche Behörde bereits eine BVE erlassen hat und daraufhin ein Vorlageantrag eingebracht wurde.

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