Am 1. 1. 2003 hat der UFS als Rechtsmittelbehörde in Abgabenverfahren in den Bereichen Steuern und Beihilfen, Finanzstrafsachen sowie Zoll seine Tätigkeit aufgenommen. Ziel des Artikels ist die Darstellung rechtlicher Hintergründe und Zielvorgaben des UFS, insb unter dem Blickwinkel der “Unabhängigkeit". Außerdem wird untersucht, wie unabhängig der UFS in der Praxis tatsächlich ist bzw sein darf.