Gem § 19 Abs 1b UStG 1994 idF BGBl I 2003/134 wird bei der Lieferung
a) sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer,
b) des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums