Ob Unternehmensberatung von Art 7 (mit der Wirkung inländischer Steuerpflicht) oder von Art 14 DBA-Liechtenstein (mit der Wirkung inländischer Steuerfreistellung) erfasst wird, hängt davon ab, ob die Einkünfte aus dieser Tätigkeit unter den Begriff der Einkünfte “aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit" fallen. Der Begriff ist - sieht man von einer beispielsweisen Tätigkeitsaufzählung in Abs 2 des Art 14 ab - im Abkommen selbst nicht näher definiert, sodass nach Maßgabe des Art 3 Abs 2 des Abkommens auf österr innerstaatliches Recht zurückzugreifen ist. Auf jene Unternehmensberatungstätigkeit, die unter § 22 Z 1 lit b EStG 1988 fällt (siehe ESt-RL 5266) und innerstaatlich der zweiten Einkunftsart zuzuordnen ist, findet daher Art 14 DBA-Liechtenstein Anwendung. Übt daher ein in Österreich ansässiger Unternehmensberater seine Beratungstätigkeit in seinem in Liechtenstein gelegenen Büro (= “feste Einrichtung") aus, dann ist jener Teil seiner Beratereinkünfte, der der liechtensteinischen “festen Einrichtung" zuzurechnen ist, aus der österr Besteuerungsgrundlage auszuscheiden und nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. (SWI 2004, 379).