Wird über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters der Konkurs eröffnet, fällt sein Geschäftsanteil in die Konkursmasse. Die Pflicht des Masseverwalters, den Geschäftsanteil bestmöglich zu verwerten, stehe im Spannungsverhältnis zu den Interessen der Mitgesellschafter, die Gesellschafterstruktur durch Übertragungsbeschränkungen zu beeinflussen.