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BMF 29.10.2004 Zl 010203/110-IV/6/04

Gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2004/986bÖStZ 2004, 501 Heft 22 v. 15.11.2004

Das BMF hat in einer 7-seitigen (!) Information vom 29. 10. 2004 zur Berufungsentscheidung des UFS Salzburg vom 18.05.2004, RV/0321-S/03, Stellung genommen, derzufolge ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2000, 97/13/0207, wonach im Jahr 1991 für die Anschaffung eines PKW Anschaffungskosten von 467.000 S als angemessen anzusehen sind, die Angemessenheitsgrenze ab 1991 jährlich nach der Indexposition “PKW" des Verbraucherpreisindex 1986 (VPI 1986) zu valorisieren sei. Der UFS kommt zu dem Ergebnis, dass der für das Streitjahr 1999 maßgebliche Wert nicht 467.000 S beträgt (nunmehr 34.000 €, Rz 4771 EStR 2000), sondern aufgrund der Valorisierung 520.000 S Gegen diese Entscheidung wurde eine (Amts-)Beschwerde beim VwGH zur Zahl 2004/15/0101-4 erhoben (siehe auch bereits ÖStZ 2004/835a, S 429).

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