Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18.01.2001, C-113/99 , Schmid, ARD 5186/37/2001, zur Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs 4 KStG idF BGBl 1994/680 ausgesprochen, dass Art 10 RL 69/335/EWG (Kapitalansammlungs-RL) es nicht untersagt, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten ist. Die Ausführungen des EuGH in diesem Urteil treffen in gleicher Weise für den im vorliegenden Fall anzuwendenden § 24 Abs 4 Z 1 und Z 4 KStG idF BGBl I 1997/70 zu. Solcherart erwiesen sich die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden GmbH (vgl hiezu Novacek, Handbuch der Konzernbesteuerung, S 159 ff, sowie ÖStZ 9/2001, Art-Nr 2001/393, S 192 ff) als unbegründet. In Hinblick auf die klare Rechtslage sieht sich der VwGH nicht zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art 234 EG veranlasst.