Sind in Österreich ansässige Personen an in- oder ausländischen Immobilieninvestmentfonds beteiligt, dann werden diese Fonds gem § 42 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 ImmoInvFG als steuerlich transparent gewertet. Diese Betrachtung kann auch bei der Anwendung von DBA nicht aufgegeben werden. Haben sich daher in Österreich ansässige Investoren an dt offenen Immobilieninvestmentfonds beteiligt, die das Vermögen ausschließlich in dt Liegenschaften anlegen, dann sind die den dt Fonds zufließenden Erträgnisse den inländischen Anlegern steuerlich zuzurechnen. Bei dieser dem innerstaatlichen Recht folgenden Betrachtung würden die Einkünfte unter Art 6 des DBA-Deutschland fallen und dürften diesfalls in Österreich nur für Belange des Progressionsvorbehaltes angesetzt werden.