Besitzt eine Abgabepflichtige, die 2002 ihren Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich verlegt hat, eine Kommanditbeteiligung an einer dt KG, die nach dem System der Risikostreuung Vermietungseinkünfte aus Deutschland und den USA sowie Wertpapiererträge aus der Schweiz bezieht, dann sind diese Einkünfte für Zeiträume vor dem Wirksamkeitsbeginn des österr Immobilien-Investmentfondsgesetzes (1. 9. 2003) nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen der Besteuerung in Österreich zuzuführen. Der Frage, ob die Vermietungseinkünfte aus einer gewerblichen Betätigung der KG herrühren (in diese Richtung weisen die Erläuterungen zum österr Immobilien-Investmentfondsgesetz) und ob folglich diese Einkünfte einer dt KG-Betriebstätte zuzurechnen und aus diesem Grund in Österreich steuerfrei zu stellen sind, ist nicht weiter nachzugehen, wenn nach dt Recht Vermögensverwaltung vorliegt und sonach keine dt Betriebstätte gegeben ist, sodass Deutschland aus der Sicht seines innerstaatlichen Steuerrechts durch das DBA mit Österreich daran gehindert wird, Besteuerungsrechte an den US-Immobilieneinkünften und an den schweizerischen Wertpapiererträgen geltend zu machen. Denn in diesem Fall legt Art 23 DBA-Deutschland Österreich keine Verpflichtung zur Steuerfreistellung auf (s die diesbezüglichen Ausführungen in Z 32.6 des OECD-Kommentars zu Art 23A OECD-MA).