BAO: § 22
Nach dem neuen § 10 Abs 4 KStG gilt der “Methodenwechsel" auch für ausländerbeherrschte österr Muttergesellschaften. Die Zielsetzung des § 10 Abs 3 KStG (Unterbindung der Gewinnverlagerung in Steueroasen) ist im zeitlichen Geltungsbereich des § 10 Abs 4 KStG grundsätzlich unverändert aufrecht erhalten worden und ist lediglich in ihrer Anwendung von den inländerbeherrschten Gesellschaften auf die ausländerbeherrschten Gesellschaften ausgeweitet worden. Damit ist aber auch die Aussage der Rz 590 der KÖSt-RL nunmehr für ausländerbeherrschte österr Holdinggesellschaften maßgebend geworden, dass nämlich die Ermittlung der den Methodenwechsel ausschließenden Mindeststeuerbelastung in dem Jahr zu erfolgen hat, in dem die (später) nach Österreich ausgeschütteten Gewinne in einer schädlichen Steueroasengesellschaft erwirtschaftet worden sind.