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DBA-Kasachstan unterzeichnet

Die erste Seite aktuellÖStZ 2004/904cÖStZ 2004, 477 Heft 21 v. 2.11.2004

Am 10. 9. 2004 wurde in Wien ein DBA mit Kasachstan unterzeichnet. Damit ist es gelungen, einen wesentlichen Lückenschluss in der geographischen Zone der Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR zu bewirken. Das DBA folgt im Wesentlichen dem OECD-MA. Die betriebsstättenbegründende Baustellenfrist beträgt OECD-konform 12 Monate. Das Quellenbesteuerungsrecht bei Schachteldividenden beträgt bei 10%iger Mindestbeteiligung 5 %, jenes bei Portfoliodividenden 15 %. Das Besteuerungsrecht bei Zinsen und Lizenzgebühren wird generell mit 10 % limitiert, wobei jedoch Steuerbefreiung für Zinsen im öffentlichen Bereich, einschließlich der öffentlichen Exportkreditförderung, vereinbart wurde. Österreich wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt, Kasachstan generell die Anrechnungsmethode an. Im Bereich der Amtshilfe wurde der “kleine" Informationsaustausch (Informationsaustausch nur zur Abkommensanwendung) vereinbart

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