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Quellensteuerentlastung für Stiftungszuwendungen an schweizerische Begünstigte (EAS 2436 v 15. 3. 2004)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-SchweizÖStZ 2004/903ÖStZ 2004, 476 Heft 20 v. 15.10.2004

Erhält eine in der Schweiz ansässige Person Zuwendungen von einer österr Privatstiftung, dann sind diese im Allgemeinen nicht als “Dividenden" zu klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Art 10 DBA-Schweiz, sondern sind unter Art 21 (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu subsumieren, sodass der Schweizer Zuwendungsempfänger Anrecht auf vollständige Entlastung von der österr Kapitalertragsteuer besitzt (EAS 873). Ergibt sich aus einem österr DBA die Verpflichtung, von Steuerausländern bezogene Inlandseinkünfte von der Abzugsbesteuerung zu entlasten, und kann das Vorliegen dieser Entlastungsvoraussetzungen einwandfrei nachgewiesen werden, dann können die DBAs so lange unmittelbar angewendet und demzufolge die Einkünfte von der Abzugsbesteuerung freigestellt werden, als nicht durch Verordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet wird (EAS 1352, 1876, ÖStZ 18/2001, Art-Nr 2001/930, S 468). Unterlässt die österr Stiftung unter Berufung auf die Regelungen des DBA-Schweiz die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges, dann trifft sie aber die Verpflichtung, darlegen zu können, dass die Abkommensvoraussetzungen für diese Steuerfreistellung erfüllt sind (erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen gem § 138 BAO iVm § 140 BAO). Dazu gehört vor allem der Nachweis (bzw zumindest die Glaubhaftmachung), dass der Zuwendungsempfänger in der Schweiz im Sinn der Abkommensbestimmungen “ansässig" ist. Durch Vorlage einer von der Steuerverwaltung der Schweiz ausgestellten “Ansässigkeitsbescheinigung" kann dieser Nachweis erbracht werden (AÖFV 1986/31). Kommt dem Zuwendungsempfänger hingegen eine solche Einflussnahme auf die Gestion der Stiftung zu, dass er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als “Beteiligter" an dieser Stiftung anzusehen ist, wird zur Vermeidung von Haftungsfolgen vorsorglich der Steuerabzug vorzunehmen sein und die abkommensgemäße Steuerentlastung im Rückerstattungsverfahren herbeizuführen. (SWI 2004, 275)

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