Auch Kapitalgesellschaften können grundsätzlich in den Genuss abgabenrechtlicher Begünstigungen nach den§§ 34 ff BAOgelangen. Allerdings ist festzustellen, dass gemeinnützige Kapitalgesellschaften gegenüber anderen Rechtsformen offensichtlich benachteiligt werden. So wird in den KöSt-RL 2000 Rz 1391 vertreten, dass bei Kapitalgesellschaften aufgrund des§ 7 Abs 3 KStGvon einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen ist und folglich eine Begünstigung nach den§§ 34 ff BAOnur dann gegeben sein kann, wenn die Gesamtbetätigung der Gesellschaft den Voraussetzungendes § 45 Abs 2 BAOentspricht, also ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt. Im Folgenden wird diese Rechtsauffassung einer kritischen Würdigung unterzogen.