Nach § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und einzubringen, “keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe". Der Autor stellt die Auswirkungen dieser Wortfolge anhand von Beispielen zur Befristung der Geltendmachung persönlicher Haftungen für Selbstbemessungsabgaben dar.