Weiß der Steuerpflichtige, dass das Finanzamt Steuerpflicht annimmt, und legt er trotzdem keine Steuererklärung, ist die Abgabenverkürzung strafbar, auch wenn er sich auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen kann. Die Autoren beziehen Stellung zur Meinung von Leitner, wonach die Abgabenverkürzung nicht strafbar sei, solange der Steuerpflichtige einer vertretbaren Rechtsauffassung folgt.