1. Sachverhalt
Ein Unternehmer wird beauftragt, altes Aktenmaterial aus Papier abzuholen und aus Datenschutzgründen bzw zwecks Wahrung einer allfälligen Verschwiegenheitspflicht entsprechend der für Aktenvernichtungen geltenden ÖNORM S 2109 zu zerkleinern. Anschließend liefert der Unternehmer die angefallenen Papierschnitzel an eine Papierfabrik zur Verwertung im Rahmen des Produktionsprozesses. Es stellt sich nun die Frage, ob neben der Abholung des Altpapiers auch die Zusatzleistung der Aktenvernichtung (= Zerkleinerung des Papiers) unter den ermäßigten Steuersatz gem § 10 Abs 2 Z 13 UStG 1994 fällt.