§ 33 lit a ErbStG - Die Nichterstattung der Schenkungssteuer bei einvernehmlicher Vertragsauflösung scheint verfassungswidrig zu sein. Dem VfGH ist nämlich - zumindest vorläufig - nicht einsichtig, welcher Umstand es rechtfertigt, nur den Fall des (einseitigen oder vereinbarten) Widerrufs unter den möglichen Fällen herauszugreifen, in denen es dazu kommen kann, dass der Geschenkgeber das Geschenk wieder herausgibt bzw herausgeben muss.