Im Zuge des BudgetbegleitG (BBG) 2003 wurde neben Änderungen der Internationalen Schachtelbeteiligung auch die diesbezügliche Missbrauchsbestimmung (§ 10 Abs 3 KStG idF vor BBG 2003) verschärft1). Bisher kam es nur dann zum “switch over" von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode2), wenn folgende Missbrauchsverdachtsmomente kumuliert erfüllt waren: