Da die Begünstigung des § 11a EStG 1988 nur natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften, nicht aber Kapitalgesellschaften zugute kommt, stellt sich die Frage, inwieweit diese Begünstigung die Rechtsformwahl beeinflusst.
Da die Begünstigung des § 11a EStG 1988 nur natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften, nicht aber Kapitalgesellschaften zugute kommt, stellt sich die Frage, inwieweit diese Begünstigung die Rechtsformwahl beeinflusst.