Nach dem BFH-Urteil vom 26.06.2003 (BStBl 2004 II 47) können Ausgaben zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn keine allgemein übliche und zumutbare Versicherung abgeschlossen wurde. Der Beitrag diskutiert daraus resultiende dogmatische und praktische Abgrenzungsfragen.