Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung (ergangen zu § 36 EStG idF vor dem BBG 2003) kann die Begünstigung für Sanierungsgewinne auch von Mitunternehmern (unabhängig von ihrer haftungsrechtlichen Stellung) in Anspruch genommen werden. Dabei seien aber einige Besonderheiten zu beachten, auf die im Artikel eingegangen wird.