Mit dem StReformG 2005 ist § 12 EStG bei der Körperschaftsteuer nicht mehr anwendbar. Bei höherer Gewalt könne es allerdings zu keiner Änderung kommen. Im Sinne der - vom VwGH fortgesetzten - Rechtsprechung des RFH seien in diesen Fällen stille Reserven jedenfalls auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragbar.