BAO: § 48
Hat eine österr Kapitalgesellschaft vor dem Jahr 2002 in einer ausländischen Betriebstätte einen - in Österreich gem § 2 Abs 2 EStG 1988 ausgeglichenen - Verlust erlitten und erzielt diese Gesellschaft im Jahr 2002 (sonach ab Wirksamkeitsbeginn der § 48 BAO-Verordnung, BGBl II 2002/474) in dieser ausländischen Betriebstätte einen Gewinn, dann kann dieser Gewinn gem § 3 der VO nur insoweit von der österr Besteuerung freigestellt werden, als dies nicht zu einer Doppelverwertung der ausländischen Verluste führt.