EStG 1988: § 98
Pensionszahlungen, auch Einmalabfindungen von Pensionsansprüchen, zählen zu den steuerpflichtigen Einkünften des Pensionsberechtigten. Diese Steuerpflicht tritt nicht nur dann ein, wenn das Pensionsalter bereits erreicht ist, sondern auch dann, wenn vorher Pensionsauszahlungen (zB Abfindungen von Anwartschaftsrechten) geleistet werden. Ob die Auszahlungsbeträge den Pensions- bzw Anwartschaftsberechtigten bar ausgezahlt werden oder zu ihren Gunsten an einen Dritten (zB an eine Pensionskasse) gezahlt werden, kann hierbei keinen Unterschied machen; in beiden Fällen tritt nämlich ein steuerlicher Einkünftezufluss (im zweiten Fall kombiniert mit einer gleichzeitig stattfindenden Einkünfteverwendung durch Zuleitung an den Dritten) ein. Allerdings tritt dann keine Steuerpflicht ein, wenn aufgrund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen Pensionsanwartschaften an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger geleistet werden (§ 26 Z 7 lit c EStG 1988). Damit wurde eine Überbindung von Pensionsanwartschaften an eine inländische Pensionskasse von der Besteuerung ausgenommen.