Der Autor arbeitet den aktuellen Meinungsstand hinsichtlich der Begründung einer Betriebsstätte im E-Commerce auf und erörtert die Frage der Betriebsstättenbegründung nach Art 5 Abs 1 und 2 des OECD-MA durch Web-Hosting-Vereinbarungen. Seiner Ansicht nach ist der Web-Server als feste Geschäftseinrichtung anzusehen und die durch den Web-Server ausgeübte Tätigkeit als Unternehmenstätigkeit zu qualifizieren. Darüber hinaus sei auch im Fall von Web-Hosting-Vereinbarungen eine Betriebsstättenbegründung des Content-Provider nicht auszuschließen.