Während nach Ansicht des BMF nur einzelne natürliche Personen “Privatlehrer" iSd § 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG sein können, vertreten die Autoren die Auffassung, dass unter die Befreiungsbestimmung auch Unterrichtsleistungen fallen, die durch Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen erbracht werden.