Nach Ansicht der Autoren sollte die Verordnung zu § 11 Abs 2 UStG die Anbringung einer gewöhnlichen elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes verlangen: Diese sei durch § 3 SigG gedeckt, stelle kein zusätzliches Formalkriterium für die Rechnungsstellung dar und gewährleiste ebenso wie sichere Signaturen die in § 11 Abs 2 UStG geforderte Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts elektronisch übermittelter Rechnungen.