Erstreckt sich eine Betriebstätte über die Gebiete mehrerer Gemeinden, so ist die Belastung durch die Wohnungen der Dienstnehmer weiterhin ein für die Zuteilung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer maßgebender -- wenn auch nicht der alleinige -- Faktor (VwGH 27.08.200296/14/0148).