Zinsenansprüche gegenüber einer indischen Tochtergesellschaft, die (bei abweichendem Wirtschaftsjahr gegebenenfalls entsprechend abgegrenzt) bis Ende 2001 erwachsen sind, sind daher in Österreich noch nach dem Alt-Abkommen steuerfrei. Danach anfallende Zinsen unterliegen der österr Besteuerung. Der Umstand, dass Indien noch bis 31. 3. 2002 nach dem Alt-Abkommen berechtigt ist, die abfließenden Zinsen mit über 36 % zu besteuern, stellt im Ergebnis eine dreimonatige Derogation des Art 11 des neuen Abkommens dar, der eine Quellensteuereinschränkung auf 10 % fordert; dieser normative Eingriff in Art 11 des neuen Abkommens entlastet aber Österreich nicht von der in Art 23 Abs 2 des neuen Abkommens eingegangenen Verpflichtung, bei indischen Zinsen die Doppelbesteuerung im Anrechnungsweg zu beseitigen. Da die indische Quellensteuer die österr Körperschaftsteuerbelastung übersteigt, führt dies im Ergebnis dazu, dass die indischen Zinsen auch bis Ende März 2002 vollständig von der österr Körperschaftsbesteuerung entlastet werden.(SWI 2003, 55)